Sortenschutz

Beim Sortenschutz handelt es sich um ein eigenständiges Monopolrecht und nicht um ein Patent. Der Sortenschutz ist ein dem Patent jedoch vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen.

Als Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann man mit Wirkung für die BRD auf Grundlage des Sortenschutzgesetzes beim Bundessortenamt Antrag auf Schutz der Sorte (Pflanzensorte) beantragen.

Daneben existiert der gemeinschaftliche Sortenschutz in der EU, der vom Sortenamt in Angers (Frankreich) europaweit in den Mitgliedstaaten erteilt wird.

Der Sortenschutz dient dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Eine Pflanzensorte ist danach schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.

Der Sortenschutz hat die Wirkung, dass allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen) einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen. Seit dem Jahr 1997 fallen unter die Schutzwirkung auch solche Sorten, die aus einer geschützten Sorte abgeleitet sind.

Die Dauer des Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.

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